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Allgemeine Einkaufsbedingungen

§ 1. Allgemein

§ 1.1. Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten erkennen wir nur insoweit an, als wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Die Annahme von Waren bzw. Leistungen des Lieferanten (nachfolgend: Vertragsgegenstand) oder deren Bezahlung bedeutet keine Zustimmung.

§ 1.2. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftragnehmer.

 

§ 2. Vertragsschluss und Vertragsänderungen

§ 2.1. Als Grundlage für den Abschluss des Kaufvertrages gilt ein an den Auftragnehmer gerichtetes Angebot von uns und die Auftragsbestätigung durch ihn oder eine Bestellung von uns als Antwort aufein schriftliches Angebot des Auftragnehmers.

§ 2.2. Bestellungen, Abschlüsse und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

§ 2.3. Mündliche Abreden jeder Art – einschließlich nachträglicher Änderungen und Ergänzungen unserer Einkaufsbedingungen - bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns. Nur schriftlich erteilte Bestellungen sind rechtsverbindlich.

§ 2.4. Die Schriftform wird auch durch Datenfernübertragung oder Telefax erfüllt.

§ 2.5. Lieferabrufe im Rahmen einer Bestell- und Abrufplanung werden verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen drei Arbeitstagen seit Zugang widerspricht.

§ 2.6. Der Lieferant verpflichtet sich, die anerkannten Regeln der Technik, sämtliche anwendbaren Vorschriften (z.B. DIN, VDE, ZWEI, VDI, ElektroV, usw.) sowie sämtliche Anforderungen von Aufsichtsbehörden und Berufsgenossenschaften hinsichtlich der gelieferten Produkte einzuhalten.

§ 2.7. Die Parteien schließen alle durch das Recht vorgesehenen Möglichkeiten eines stillschweigenden Vertragsabschlusses aus.

§ 2.8. Bedarfsprognosen und sonstige Informationen über erwartete Mengen von uns für einen bestimmten Zeitraum, sind unverbindlich und stellen keine Verpflichtung dar.

§ 2.9. Nimmt der Auftragnehmer das Angebot nicht in der von uns im Angebot angesetzten Frist an, so sind wir berechtigt zu widersprechen.

§ 2.10. Sollten Änderungen des Angebotes durch den Auftragnehmer in der Bestellung vorgenommen werden, wird der Vertrag zusammen mit der Auftragsbestätigung mit diesen Änderungen durch uns geschlossen. Nur mit der dementsprechenden Auftragsbestätigung und der Annahme durch uns gilt der Vertrag als abgeschlossen.

§ 2.11. Kostenvoranschläge, Erstmuster und Muster im Allgemeinen sind verbindlich und nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.

 

§ 3. Rechnungen, Preisstellung und Zahlungsbedingungen

§ 3.1. Der im Vertrag festgelegte Preis ist verbindlich und darf nicht einseitig aus irgendeinem Grund angehoben werden. Ist keine besondere Vereinbarung getroffen, verstehen sich die Preise geliefert verzollt (DDP gemäß Incoterms 2010) einschließlich Verpackung und sonstigen Nebenkosten. Der Preis wird in der Regel nebst Umsatzsteuer ausgewiesen. Änderungen werde explizit erwähnt. Wechselkurs- und Währungsschwankungen sowie Bankspesen gehen zu Lasten des Lieferanten.

§ 3.2.  Sofern keine besondere Vereinbarung getroffen ist, erfolgt die Begleichung der Rechnung entweder innerhalb 14 Tagen unter Abzug von 3% Skonto oder innerhalb 60 Tagen ohne Abzug ab Fälligkeit der Entgeltforderung. Rechnungen können nur bearbeitet werden, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung – die dort ausgewiesenen Bestellnummer angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.

§ 3.3. Ist eine Anzahlung vereinbart, so erfolgt die Zahlung ausschließlich gegen den Erhalt einer vorbehaltlosen, auf erste Anforderung zu zahlenden Bankbürgschaft einer anerkannten deutschen Bank. Die Bürgschaft lautet auf den Bruttowert und ist zu befristen bis zum vereinbarten Liefertermin plus 60 Tage. Die Kosten dieser Bankbürgschaft trägt der Lieferant. Die Rückgabe der Bankbürgschaft erfolgt umgehend nach mängelfreier und funktionsbereiter Übergabe des Liefergegenstandes an BvL.

§ 3.4. Lieferanten, mit denen wir in ständigen Geschäftsbeziehungen stehen, sind verpflichtet, uns frühzeitig zu informieren, falls sich die bekannten und üblichen Preise erhöhen. Dies gilt auch insbesondere für nicht bestellte bzw. bestätigte Ware bzw. für zukünftige Lieferungen, die sich aus der Lieferbeziehung ergeben.

§ 3.5. Die Preisstellung erfolgt ausschließlich in Euro.

 

§ 4. Lieferung, Lieferverzug, Versand

§ 4.1. Abweichungen von unseren Abschlüssen und Bestellungen sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig.

§ 4.2. Die Lieferung erfolgt entsprechend der Bestellung bzw. der nachfolgenden Anweisung durch uns zu den vereinbarten Terminen. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei uns. Ist keine besondere Vereinbarung getroffen, so erfolgt die Lieferung DDP (gemäß Incoterms 2010). Der Lieferant trägt die Sachgefahr bis zur Annahme der Ware durch uns oder unseren Beauftragten an dem Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist. Ist etwas anderes als die Lieferung „frei Werk“ (DDP gemäß Incoterms 2010) vereinbart, so hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Frachtführer abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellen. Ist ein Preis EXW oder FCA vereinbart, übernehmen wir nur die günstigsten Frachtkosten. Verlust, Transportgefahr bzw. Bruchgefahr sowie sämtliche Versicherungen gehen zu Lasten des Lieferanten.

§ 4.3. Der Auftragnehmer zeigt Änderungen der Termine unverzüglich an. Sieht der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Vormaterialversorgung, der Einhaltung des Liefertermins oder ähnlicher Umstände voraus, die ihn an der termingerechten Lieferung oder an der Lieferung in der vereinbarten Qualität hindern könnten, hat der Lieferant unverzüglich unsere bestellende Abteilung zu benachrichtigen.

§ 4.4. Mit Überschreiten des vereinbarten Liefertermins kommt der Lieferant automatisch in Verzug.

§ 4.5. Fünf Tage nach Eintreten des Lieferverzugs (Karenzzeit) haben wir das Recht zur Einbehaltung einer Pönale. Wir sind im Falle eines Lieferverzugs berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5% der in Verzug geratenen Lieferung/ Leistung pro angefangene Arbeitswoche, maximal jedoch 5% des Gesamtauftragswertes zu verlangen. Die vorbehaltene Vertragsstrafe schließt die Möglichkeit nicht aus, dass wir Schadenersatz nach allgemeinen Grundsätzen geltend machen kann. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des von uns geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung.

§ 4.6. Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, wir haben ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind uns zumutbar.

§ 4.7. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen die genaue Bestell-, Artikel- oder Vorgangsnummer von uns oder sonstige im Vertrag durch uns aufgeführte Nummer anzugeben; unterlässt er dies, so sind die dadurch entstehenden Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.

§ 4.8. Lieferanten, mit denen wir in ständigen Geschäftsbeziehungen stehen, sind verpflichtet, uns frühzeitig zu informieren, falls sich die bekannten und üblichen Lieferzeiten um > 20% abweichen. Dies gilt auch insbesondere für nicht bestellte bzw. bestätigte Ware bzw. für zukünftige Lieferungen, die sich aus der Lieferbeziehung ergeben.

 

§ 5. Qualität, Mängeluntersuchung, Mängelansprüche

§ 5.1. Die Ware hat dem jeweiligen Stand der Technik und den speziell getroffenen Qualitätsvereinbarungen zu entsprechen.

§ 5.2. Der Auftragnehmer hat die Qualität seiner an uns zu liefernden Erzeugnisse ständig an dem neuesten Stand der Technik auszurichten und uns auf Verbesserungs- und technische Änderungsmöglichkeiten hinzuweisen. Hat der Lieferant Bedenken gegen die von uns gewünschte Art der Ausführung, muss er uns diese unverzüglich mitteilen.

§ 5.3. Er steht ferner für die Güte des verwendeten Materials, die fachgerechte Konstruktion und Ausführung der von ihm gelieferten Ware sowie für die angegebene oder vereinbarte Leistung ein. Lieferanten, mit denen wir in ständigen Geschäftsbeziehungen stehen, sind verpflichtet, uns frühzeitig zu informieren, falls Sie beabsichtigen, Produkt- bzw. Verfahrensumstellungen sowie Änderungen der technischen Gegebenheiten in Bezug auf von uns bezogene Produkte vorzunehmen.

§ 5.4. Der Lieferant muss seine Fertigungsprogramme sofort abändern, sobald sich die nach unseren Zeichnungen zu fertigenden Teile in Güte, Maß oder sonstigen Beschaffenheit ändern. Fertigt der Lieferant dennoch Teile nach alten Zeichnungen bzw. Vorgaben, so ist der Lieferant verpflichtet die Teile umgehend nachzubessern, neu zu liefern oder uns die Aufwendungen für eine in unserem Hause erforderliche Nachbesserung zu vergüten.

§ 5.5. Für die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB), mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei  äußerlicher Begutachtung sowie bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (z.B. offensichtliche Qualitätsmängel, Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist.
Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Mängel werden von uns unverzüglich nach Entdeckung gerügt. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

§ 5.6. Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist.

§ 5.7. Sollte der Auftragnehmer nicht innerhalb von 3 Arbeitstagen nach Aufforderung von uns mit der Mängelbeseitigung begonnen haben und die Mängel nicht innerhalb einer Frist von weiteren 3 Arbeitstagen behoben haben, so sind wir berechtigt, auf Kosten des Auftragnehmers die Mängel  selbst zu beheben oder durch Dritte beheben zu lassen. Je nach Art des Mangel und Aufwand der Behebung kann die Mängelbeseitigungsfrist bei Aufforderung des Lieferanten unsererseits verlängert werden. Dies bedarf des gegenseitigen Einverständnisses.

§ 5.8. Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht uns in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, diese auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen.

§ 5.9. Entstehen uns infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Einbau-, Ausbau-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen.

§ 5.10. Wir behalten uns das Recht vor, jede einzelne Beanstandungen mit einer Aufwandspauschale an den Lieferanten zu belasten.

§ 5.11. Mängelansprüche verjähren - außer in Fällen der Arglist - in 3 Jahren, es sei denn, die Sache ist entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung des Vertragsgegenstandes zum Endkunden.

§ 5.12. Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Ersatzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Ware nach deren Ablieferung die Verjährungsfrist neu zu laufen, es sei denn, der Lieferant hat sich bei der Nacherfüllung ausdrücklich und zutreffend vorbehalten, die Ersatzlieferung nur aus Kulanz, zur Vermeidung von Streitigkeiten oder im Interesse des Fortbestands der Lieferbeziehung vorzunehmen.

§ 5.13. Werden gegen uns Ansprüche, gleich welcher Art, geltend gemacht und sind diese Ansprüche auf Mängel auf vom Auftragnehmer hergestellte oder gelieferte Gegenstände zurückzuführen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, solche Schadensansprüche zu decken.

 

§ 6. Ersatzteile

§ 6.1. Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile zu den an uns gelieferten Produkten für einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren nach der Lieferung vorzuhalten.

§ 6.2. Beabsichtigt der Lieferant, die Produktion von Ersatzteilen für die an uns gelieferten Produkte einzustellen, wird er uns dies unverzüglich nach der Entscheidung über die Einstellung mitteilen. Diese Entscheidung muss – vorbehaltlich des Absatzes 1 – mindestens 12 Monate vor der Einstellung der Produktion liegen. 

 

§ 7. Vertraulichkeit

§ 7.1. Alle durch uns zugänglich gemachten geschäftlichen, marktrelevanten oder technischen Informationen (einschließlich Merkmalen, die etwa übergebenen Gegenständen, Dokumenten oder Software zu entnehmen sind, und sonstige Kenntnisse oder Erfahrungen) sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Lieferanten nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung zum Zweck der Lieferung an uns notwendigerweise herangezogen werden müssen und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind; sie bleiben unser ausschließliches Eigentum. Ohne unser vorheriges schriftliches Einverständnis dürfen solche Informationen – außer für Lieferungen an uns – nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden. Auf unsere Anforderung sind alle von uns stammenden Informationen (gegebenenfalls einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) und leihweise überlassenen Gegenstände unverzüglich und vollständig an uns zurückzugeben oder zu vernichten. Wir behalten uns alle Rechte an solchen Informationen (einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten, wie Patenten, Gebrauchsmustern, Halbleiterschutz etc.) vor. Soweit uns diese von Dritten zugänglich gemacht wurden, gilt dieser Rechtsvorbehalt auch zugunsten dieser Dritten. Dieses beinhaltet insbesondere auch Informationen über Finanzen, Know-How, Businessstrategien, Marktdaten, Stückzahlen, usw.

§ 7.2. Erzeugnisse, die nach von uns entworfenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Modellen und dergleichen, oder nach unseren vertraulichen Angaben oder mit unseren Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet, noch Dritten angeboten oder geliefert werden.

§ 7.3. Der Auftragnehmer hat den Vertragsabschluss vertraulich zu behandeln.

§ 7.4. Er darf uns nur mit unserer schriftlichen Zustimmung Dritten gegenüber als Referenz benennen. 

 

§ 8. Erklärungen über den Ursprung von gelieferten Waren

§ 8.1. Im Bedarfsfall stellt der Auftragnehmer uns Erklärungen bzw. sonstige von der Zollverwaltung oder sonstigen Behörden geforderten Unterlagen in Bezug auf den Warenursprung zur Verfügung.

§ 8.2. Der Auftragnehmer wird uns alle Kosten und Ausgaben erstatten, die infolge von nicht vollständigen oder falschen Erklärungen entstehen.

 

§ 9. Produkthaftung

§ 9.1. Für den Fall, dass wir aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen frei zu stellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, muss er nachweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.

§ 9.2. Der Lieferant übernimmt in den Fällen der Ziff. § 9.1. alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung.

§ 9.3. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 9.4. Vor einer Rückrufaktion, die ganz oder teilweise Folge eines Mangels des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes ist, werden wir den Lieferanten unterrichten, ihm die Möglichkeit zur Mitwirkung geben und uns mit ihm über eine effiziente Durchführung austauschen, es sei denn, die Unterrichtung oder Beteiligung des Lieferanten ist wegen besonderer Eilbedürftigkeit nicht möglich. Soweit eine Rückrufaktion Folge eines Mangels des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes ist, trägt der Lieferant die Kosten der Rückrufaktion.

 

§ 10. Mindestlohngesetz

§ 10.1. Nach dem Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns – Mindestlohngesetz (MiLoG) gilt in Deutschland seit dem 01. Januar 2015 ein flächendeckender Mindestlohn für Arbeitnehmerinnen/ Arbeitnehmer. Das bedeutet für uns als Unternehmen, dass wir bei Auftragsvergabe dazu verpflichtet sind, nur mit Unternehmen zu arbeiten, die dieses Gesetz einhalten.

§ 10.2. Mit der Auftragsannahme bestätigen Sie, dass Sie Ihren Mitarbeitern den jeweils aktuellen gesetzlich geltenden Mindestlohn zahlen. Für den Fall, dass auch Sie einen Nachunternehmer einsetzen, besteht die Verpflichtung, dass auch Sie von diesem eine entsprechende Verpflichtungserklärung einfordern.

§ 10.3. Zudem fordern wir von Ihnen die Freistellung von allen Ansprüchen Dritter im Sinne des § 13 MiLoG oder § 14 AentG, die auf einer Verletzung der Verpflichtung auf Zahlung eines Mindestlohns oder auf der Verletzung der Verpflichtung von beauftragten Nachunternehmern aus dem Mindestlohngesetz beruhen. Diese Verpflichtung zur Freistellung gilt ausdrücklich auch bzgl. Ansprüche von Sozialversicherungsträgern und Finanzbehörden.

 

§ 11. Höhere Gewalt

§ 11.1. Höhere Gewalt, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von der Pflicht zur rechtzeitigen Abnahme. Während solcher Ereignisse sowie innerhalb von zwei Wochen nach deren Ende sind wir – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit diese Ereignisse nicht von unerheblicher Dauer sind und sich unser Bedarf wegen der deshalb erforderlichen anderweitigen Beschaffung erheblich verringert.

§ 11.2. Die Regelungen der § 11.1. gelten auch im Fall von Arbeitskämpfen.

 

§ 12. Schutzrechte

§ 12.1. Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union, Nordamerika oder anderen Ländern, in denen er die Produkte herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden.

§ 12.2. Der Lieferant ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen uns wegen der in Absatz 1 genannten Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erheben, und uns alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dieser Anspruch besteht unabhängig von einem Verschulden des Lieferanten.

 

§ 13. Complience

§ 13.1. Compliance bedeutet Einhaltung der Gesetze, Vorschriften und internen Anweisungen.
Diese Richtlinie gilt für alle Mitarbeiter von uns sowie seinen Kunden und Lieferanten.

§ 13.2. Der Lieferant verpflichtet sich, die jeweiligen gesetzlichen Regelungen zum Umgang mit Mitarbeitern, Umweltschutz und Arbeitssicherheit einzuhalten und daran zu arbeiten, bei seinen Tätigkeiten nachteilige Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zu verringern. Hierzu wird der Lieferant im Rahmen seiner Möglichkeiten ein Managementsystem nach DIN ISO 9001 o.ä. einrichten und weiterentwickeln.

§ 13.3. Der Lieferant verpflichtet sich, weder

  • in- und ausländischen Amtsträgern für die Vornahme oder Unterlassung einer Amtshandlung einen persönlichen Vorteil anzubieten, zu versprechen oder zu gewähren.
  • Mitarbeitern oder Vertretern in- oder ausländischer Unternehmen rechtswidrige persönliche Vorteile anzubieten, zu versprechen oder zu gewähren.
  • Bestechungshandlungen mit Hilfe von anderen durchführen zu lassen, zum Beispiel von Angehörigen, Freunden, Agenten, Beratern, Planern und Vermittlern.
  • unrechtmäßige Handlungen anderer Personen zu unterstützen.

§ 13.4. Wir erwartet von unseren Lieferanten:

  • die Einhaltung aller geltenden Gesetze
  • das Unterlassen von Korruption
  • die Beachtung der Menschenrechte
  • die Einhaltung der Gesetze gegen Kinderarbeit
  • die Beachtung der Rechtsvorschriften des internationalen Wirtschaftsverkehrs
  • die Einhaltung der Export- und Importverbote sowie der Embargobestimmungen
  • den Schutz der Gesundheit und Sicherheit aller Mitarbeiter
  • die Einhaltung der relevanten nationalen Gesetze und internationalen Standards zur Arbeitssicherheit, zum Umweltschutz und Datenschutz
  • dass diese Punkte auch in der eigenen Lieferkette umgesetzt und eingehalten werden

§ 13.5. Für den Fall, dass sich ein Lieferant wiederholt und/oder trotz eines entsprechenden Hinweises gesetzeswidrig verhält und nicht nachweist, dass der Gesetzesverstoß soweit wie möglich geheilt wurde und angemessene Vorkehrungen zur künftigen Vermeidung von Gesetzesverstößen getroffen wurden oder wiederholt und trotz Ermahnung gegen die o.g. Compliance-Vorschriften verstößt, behalten wir uns das Recht vor, von bestehenden Verträgen zurückzutreten oder diese fristlos zu kündigen. 

 

§ 14. Erfüllungsort

§ 14.1. Erfüllungsort für Lieferung und Leistung ist die von uns bezeichnete Empfangsstelle der Ware. 

 

§ 15. Allgemeine Bestimmungen

§ 15.1. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht.